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   BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09   

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https://dejure.org/2009,8299
BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09 (https://dejure.org/2009,8299)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2009 - 3 StR 128/09 (https://dejure.org/2009,8299)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09 (https://dejure.org/2009,8299)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 260 Abs. 4 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Urteilsformel (keine Aufnahme mittäterschaftlicher Begehung); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation durch bloße Feststellung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 248
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09
    Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008, 234, 235 f.).
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11

    Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung:

    Angesichts des begrenzten Umfangs der Verzögerung und des Umstandes, dass sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befand, erweist sich die Feststellung der rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 6 Kart 6/17

    Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen:

    Es kann aber auch die bloße Feststellung im Urteil, dass das Verfahren im vorgenannten Umfang rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, ausreichend sein, um die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile zu kompensieren, beispielsweise wenn sich ein Angeklagter nicht in Haft befindet (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470; siehe auch: BGH, Beschluss vom 15. April 2009, 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Fischer, StGB, 65. Aufl., 2018, § 46, Rn. 128 u. 132; Schmitt, a.a.O., Art. 6 EMRK, Rn. 9a u. 9b).
  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Die Urteilsformel ist daher zu berichtigen; es ist dort regelmäßig nicht aufzunehmen, ob sich die Tat bei Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, juris Rn. 2; vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 24.03.2021 - 6 StR 46/21

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung: Einbruch in Betriebsräume;

    Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; er sieht Anlass für den Hinweis, dass es nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, wenn ein Diebstahl wegen der Verwirklichung eines gesetzlichen Regelbeispiels (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) als besonders schwerer Fall anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2023 - 6 Kart 1/20

    "Bierkartell": Geldbuße gegen Carlsberg Deutschland Holding GmbH

    Es kann aber auch die bloße Feststellung im Urteil, dass das Verfahren im vorgenannten Umfang rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, ausreichend sein, um die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile zu kompensieren, beispielsweise wenn sich ein Angeklagter nicht in Haft befindet (BGH, Beschluss vom 24.01.2012, 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470; siehe auch: BGH, Beschluss vom 15.04.2009, 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248; BGH, Beschluss vom 29.10.2008, 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Fischer, StGB, 65. Aufl., 2018, § 46, Rn. 128 u. 132; Schmitt, a.a.O., Art. 6 EMRK, Rn. 9a u. 9b).
  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 01.02.2023 - 4 StR 337/22

    Konkurrenzen (mittelbare Täterschaft: individuelle Gegebenheiten des eigenen

    Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht aufzunehmen, da sie lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschreibt und damit nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09).

    a) Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht aufzunehmen, da sie lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschreibt und damit nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09).

  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

    Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt; in die Urteilsformel ist nicht aufzunehmen, ob der Angeklagte als Alleintäter oder als Mittäter gehandelt hat und ob die Tat wegen Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispiels als besonders schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 551/11

    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nur durch

    Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20

    Tenorierung bei einer Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Amt; Kompensation

    a) In die Urteilsformel ist nicht aufzunehmen, ob die Tat wegen Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispiels als besonders schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009, Az.: 3 StR 128/09; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 260 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 474/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Rechtskraft der früheren Verurteilung als

  • KG, 22.07.2020 - 4 Ss 91/20

    Strafzumessung: Lange Verfahrensdauer; Kompensation für rechtsstaatswidrige

  • KG, 22.07.2020 - 161 Ss 66/20

    Strafzumessung: Belastungen des Angeklagten durch eine lange Verfahrensdauer

  • BGH, 03.05.2019 - 3 StR 520/18

    Keine vollendete Hehlerei bei Veräußerung eines entwendeten PKW an einen nicht

  • BGH, 29.07.2020 - 4 StR 218/20

    Einstellung des Verfahres aus prozessökonomischen Gründen bzgl. des zur Last

  • LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
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